Nachteilsausgleich

Der Nachteilsausgleich darf nicht mit dem Erlass “Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ (LRS-Erlass)” verwechselt werden. Ein Ausgleich von Nachteilen (z.B. gebrochener Daumen, gleiche schriftliche Lernkontrolle, aber längere Bearbeitungszeit) und die etwas grundsätzlichere Einschränkung Dyskalkulie/ Leserechtschreibschwäche machen eine grundsätzlich andere Annahme. Durch gezielte Förderung soll die Einschränkung durch LRS und Dyskalkulie soweit behoben werden, dass mittelfristig ein regulärer Schulbesuch möglich wird. Deshalb kann man auf die Leistungsfeststellung ggf. verzichten (insbesondere in der Förderphase Grundschule). Der Nachteilsausgleich fordert hingegen einen Ausgleich bei einer gleichen Leistungssituation für alle.

Als Nachteilsausgleich wird die Gewährung von Unterstützungsangeboten bei Leistungsfeststellungen und Lernstandserhebungen bezeichnet. Die Gewährung von Hilfen im diesem Sinne ist während der gesamten Schulzeit möglich.

Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen/Beeinträchtigungen ist zu prüfen, ob bei der Anfertigung bewerteter schriftlicher Arbeiten ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist (z. B. durch Pausen, längere Bearbeitungsdauer, Anpassung der Aufgabenformate, zusätzliche Hilfsmittel).

Für das Verständnis sehr hilfreich, der Artikel von Frau Behrens und Herrn Wachtel

https://www.mk.niedersachsen.de/download/5790/Aufsatz_zum_Nachteilsausgleich_in_der_Schule_von_Dr._Ulrike_Behrens_und_Dr._Peter_Wachtel.pdf

Hilfreiche Statements aus eben diesem Papier:

“Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf Hilfen, mit denen die Schüler/-innen in die Lage versetzt werden, den Leistungsanforderungen im zielgleichen Unterricht zu entsprechen, ohne diese Anforderungen im Schwierigkeitsgrad zu reduzieren. Art und Weise solcher Hilfen hängen von denUmständen des Einzelfalls ab. [..]

Ein Anspruch eines Schülers, einer Schülerin auf einen Nachteilsausgleich ist grundsätzlich zu prüfen, wenn zu vermuten oder zu erwarten ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund besonderer Umstände keinen Zugang zu einem Lerngegenstand oder zu einer Aufgabenstellung hat sowie zu einer gegebenen Zeit das tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen nicht realisieren kann. Der Nachteilsausgleich kann also sowohl in Lernsituationen als auch bei Leistungsfeststellungen gewährt werden. […]

Ein Nachteilsausgleich ist dabei nicht antragsgebunden, ein verbindliches formales Verfahren gibt es nicht. Ein formalisiertes Verfahren zur Beantragung und Gewährung des Nachteilsausgleichs ist nicht anstrebenswert, da es sich um ein konkretes pädagogisches Problem handelt, das im Rahmen der Schule zu lösen ist. Die Erziehungsberechtigten können auf einen möglichen oder notwendigen Nachteilsausgleich hinweisen oder für ihr Kind einen Nachteilsausgleich in der Schule vorschlagen.

Davon zu unterscheiden sind Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung, d.h. die Anforderung an die Leistung sowie die Bewertung der Leistung selbst.

Zitat Erlass:

“Die Förderung ist im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen und an den berufsbildenden Schulen im Rahmen der Berufsvorbereitung fortzusetzen, wenn die besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vorher nicht behoben werden konnten.

Soweit in Einzelfällen auch durch Förderung nicht erreicht werden kann, dass der Schüler oder die Schülerin die Grundanforderungen im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen bewältigt, muss die Schule ihn oder sie dabei unterstützen, Strategien im Umgang mit dieser Lernschwierigkeit zu entwickeln.”

Besondere Förderung

Besondere Förderung hat zum Ziel,

– dem Entstehen von Lernschwierigkeiten entgegenzuwirken, wenn angesichts der individuellen Lernbedingungen zu erwarten ist, dass allgemeine Förderung allein nicht ausreichen wird;

– Lernschwierigkeiten zu beheben, die nur durch allgemeine Förderung allein nicht behoben werden können.

Besondere Fördermaßnahmen sollen vorgesehen werden, wenn erhebliche Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen festgestellt werden. Dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler

[…]

– in den Schuljahrgängen 5 bis 10, wenn in Einzelfällen besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen bisher nicht behoben werden konnten.

Besondere Fördermaßnahmen können insbesondere sein:

– Training der phonologischen Bewusstheit als Voraussetzung für den Schriftspracherwerb,

– Rechtschreibprogramme, die dem individuellen Lernstand angepasst sind,

– Vorkurse zur Entwicklung des Zahlbegriffs,

– Mathematikförderprogramme auf handlungsorientierter Basis.

Neben besonderen klasseninternen Fördermaßnahmen können bei Schülerinnen und Schülern mit besonders schweren Problemlagen auch gezielte regelmäßige klassen-, jahrgangs-und schulübergreifende Maßnahmen notwendig sein.

Die Organisation besonderer Förderung ist im Rahmen des Förderkonzepts der Schule vorzusehen.”

“4. Leistungsfeststellung und –bewertung

4.1 Grundsätze

Auch Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Festlegungen zum Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen getroffen werden. Für den Bereich der Rechenschwierigkeiten ist dies nur in der Grundschule und im Primarbereich der Förderschule zulässig.”