Aufsicht haben/führen
Die Verpflichtung Aufsicht zu führen ist im Umgang mit Kindern ein Kern der allgemeinen Aufgaben. Wie diese konkret individuell zu gestalten ist, damit eine wirkungsvolle Kontrolle der Kleinen erfolgen kann, wird hier diskutiert. Die rechtliche Seite wird dabei erstmal hintenan gestellt. Es wird sich aber leicht zeigen, im zweiten Schritt, dass die Juristen den Kerngedanken einer guten Aufsichtsführung folgen.
Doch nun zu einer gelungenen Aufsicht. Eine gute und in Schule auch stets vorhandene Grundlage sind die allgemeinen Verhaltensregeln, die zumeist auch sinnvoll verschriftlicht, in der Schulordnung zu finden sind. Wenn allen Beteiligten die Regeln des Zusammenlebens bekannt sind und auch gelebt werden, dann sind Regelverletzungen seltener.
Als Mitarbeiter der Schule, genauer Erziehungsberechtigter im Schulwesen, ist man während der Dienstzeit stets gefordert zu beaufsichtigen. Selbstverständlich haushaltet man mit seinen Kräften, aber die wirklich bemerkenswerten Dinge muss man schon ansprechen (sogenannte Garantenstellung, siehe Recht).
In der eigenen Lerngruppe oder in der Pausenaufsicht gerät die Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit. Einfach ist dies und offensichtlich im Klassenraum umzusetzen. Dehnt sich der Aufsichtsbereich räumlich und zeitlich, so schafft man eine Gefühl des Beaufsichtigtseins. In der praktischen Gestaltung bewegt man sich, auch unberechenbar für die SuS, und ist dennoch auffindbar und zugegen. Dies nach der Gegebenheit flexibel auszugestalten, obliegt der Lehrkraft. Ist all das erfüllt, sind Haftungen Dritter nahezu ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann man auch Aufgaben delegieren. Delegiert man z.B. die Aufgabe der Aufsicht, kurzzeitig, an die KlassensprecherIn, kann es ja durchaus sein, dass die KlassensprecherIn sich nicht durchsetzen kann. Dies wäre unschädlich, als Verantwortlicher haben Sie alles Erdenkliche getan, der Aufsichtspflicht nachzukommen. Sollte es dennoch zu Haftungsansprüchen gegen die Lehrkraft kommen, dann greift die sogenannte „Amtshaftung“. Auch wenn der Dienstherr erstmal entstandene Kosten übernimmt, könnte sich der Dienstherr später wieder an die Lehrkraft wenden, und die entstandenen Unkosten geltend machen. Dies wäre im Falle einer groben Fahrlässigkeit gegeben.
Dem gesunden Menschenverstand folgend, sind die Versäumnisse in der Aufsichtspflicht auch rechtlich zu beanstanden.
Es gibt eine rechtlich verordnete Aufsichtspflicht. Diese begründet sich in §832ff im Zivilrecht (Haftung des Amtspflichtigen). Im Landesrecht ist die Aufsichtspflicht in §62 NSchG geregelt. Ferner legt die Schulordnung den Rahmen fest, die Ordnung wird von der Gesamtkonferenz beschlossen. In Erlassen/Verordnungen werden speziellere Bereiche genauer beschrieben, dies ist nachzulesen in „Bestimmungen für den Schulsport“, „Schulfahrten“ und „Aufsicht an Schulbushaltestellen…“.
Nun führt man die eigene Aufsicht kontinuierlich, aktiv und präventiv, wäre dann schon alles getan? Im Prinzip schon, doch agiert man in einem System und dieses System ist fehleranfällig, weshalb man diese erkannten Fehler den Verantwortlichen zurückmelden muss. Nicht mehr schuldig ist man, wenn man vom Vertretungsplaner angewiesen wird, 2 Lerngruppen parallel zu beaufsichtigen. Hat man auf diese Unmöglichkeit an 2 Orten gleichzeitig zu sein, hingewiesen, ist man in Bezug auf die Schuldhaftigkeit im Schadensfall nicht mehr zu belangen. Vorsicht: durch Unaufmerksamkeit kann man sich selbst in eine schwierige Situation manövrieren. Schließt man einer benachbarten Klasse den Raum auf, obwohl die eigentliche Lehrkraft noch nicht zugegen ist, dann muss man auch für diese Klasse Aufsicht führen.
Ein weiterer Spezialfall ist die Klassenfahrt. Auch Lehrkräfte sind Menschen und daher nicht 24 Stunden im Dienst. Auch auf der Klassenfahrt gibt es einen angemessenen privaten Bereich, örtlich wie zeitlich.
Sind SuS durch dauerhaftes störendes Verhalten für den Unterricht nicht mehr tragbar, dann kann man diese auch vor die Tür setzen. Der SuS muss sich beaufsichtigt fühlen. Kann man dem SuS dies nicht zu muten, da zu klein (GrundschülerIn) oder sogar indizierte Einschränkungen vorhanden sind, dann kann diese pädagogische Maßnahme so nicht umgesetzt werden.
Nun ist es zum Schadensfall gekommen. Nach welchen Maßstäben wird geurteilt? In den seltensten Fällen darf man annehmen, dass jemand mit Vorsatz (also mit Wissen und Wollen) eine Verfehlung in der Aufsichtspflicht zu verantworten hat. Auch sehr selten, ist der bedingte Vorsatz. Hier darf man davon ausgehen, dass die Folgen der Handlung billigend in Kauf genommen werden. Die grobe Fahrlässigkeit enstpricht schon eher der Haltung eines kleinen Teils der Lehrerschaft („…passt schon..“, „… ist mir eher egal…“, usw.). Der Normalfall sollte die leichte Fahrlässigkeit sein. Nicht richtig eingeschätzt, etwas zu langsam, etwas zu bequem, nicht genau nachgedacht, usw….