rechtliche Zusammenschau

Dienstrechtliche Befugnisse des Dienstvorgesetzten

Arbeitsverträge, befristet für Vertretung

Probezeit: Verlängerung, Verkürzung

Verleihung der Eigenschaft als Beamtin für Amt bis A13

§2 Nds Schulgesetz

die rechtliche Grundlage ist das Grundgesetz BRD

Ideengrundlage: europ. Aufklärung, Christentum, liberale Ideen des Humanismus Sus sollen befähigt werden: vollwertige Mitglieder der Gesellschaft zu werden

Inklusion § 4

Inklusive Schule

(1) Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten.

(2) In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt.

der Schüler/die Schülerin §54:

Rechte:

Schülervertretung, VertrauenslehrerIn,

Pflichten:

§58: Teilnahme an Schule (Unterricht, schulischen Veranstaltungen) Erbringen von Leistungsnachweisen

allgemeine Auffassung KMK, 1973

http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1973/1973_05_25_Stellung_Schueler.pdf

Sanktionen:

Erziehungsmittel, die Aufzählung ist beispielhaft, nicht abschließend, stellt keinen Verwaltungsakt dar und greift somit nicht tief in die Lebensbereiche des SoS ein:

mündliche Rüge

Wiederholung von nachlässigen Arbeiten

zusätzliche Übungsarbeiten

Wegnahme von Gegenständen im Unterricht

Verweisung aus dem Klassenraum

nachholen von Unterricht

Auferlegung besonderer Pflichten

Ordnungsmaßnahme

Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte. Diese zielen darauf ab, die unmittelbaren wesentlichen Rechte und Pflichten eines SoS zu regeln (Wirkung nach außen und nach innen).

Beispiele für Verwaltungsakte

  • Aufnahme in die Schule oder Ablehnung
  • die Zurückstellung vom Schulbesuch
  • die Überweisung auf eine Förderschule(andere Schulform)
  • die Beurlaubung
  • die Befreiung vom Unterrichts
  • die Versetzung und Nichtversetzung
  • Zulassung zur Nachprüfung
  • Zulassung zu Prüfungen oder Prüfungsteilen
  • die Aufnahme in einen Kurs (z.B. E oder G Kurs Gesamtschule)
  • die Zuerkunnung eines Abschlusses (und das Gegenteil)
  • Ordnungsmaßnahmen
  • Als Ordnungsmaßnahmen sieht das Niedersächsische Schulgesetz folgende Maßnahmen abschließend vor:
  • Ausschluss vom Unterricht in einem oder in mehreren Fächern oder ganz oder teilweise von dem den Unterricht ergänzenden Förder- oder Freizeitangebot bis zu einem Monat,
  • Überweisung in eine Parallelklasse (Zustimmung der Schulleitung!),
  • Ausschluss vom Unterricht sowie von dem den Unterricht ergänzenden Förder- und Freizeitangebot bis zu drei Monaten,
  • Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder, wenn eine solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an eine Schule mit einem der bisherigen Beschulung der Schülerin oder des Schülers entsprechenden Angebot (Genehmigung der Schulbehörde!),
  • Verweisung von der Schule (Genehmigung der Schulbehörde!),
  • Verweisung von allen Schulen (Genehmigung der Schulbehörde!).

Verwaltungsakte eröffnen den Klageweg.

Sollte die Formel einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht erfolgt sein, so verlängert sich die Widerspruchsfrist von 1 Monat auf 1 Jahr.

Eltern § 55:

Zusammenarbeit mit Schule , Ausstattung für den Schulbetrieb (Gegenstände, Finanzen) Elternsprechtage: Zeit: nicht am Unterrichtsvormittag- Konferenzen sollen mit dem Beruf vereinbar sein.

Erziehungsberechtigte sind zu unterrichten (Leistungsstand, Lernschwierigkeiten), Gefährdung der Versetzung

Grundsätze der Erziehung, Planung, Gestaltung des Unterrichts, Bildungsweg beraten

Hausaufgaben:

müssen selbständig erledigt werden, dürfen nicht zensiert werden, Obergrenze: Sek 1: 1 Stunde , gilt nicht für Lektüre, Projekte, Vokabeln, sollen aus dem Unterricht erwachsen, dürfen dort gewürdigt werden

schriftliche Arbeiten

Anzahl: 5-7 in vierstündigen Fächern, 1-2 in den Kurzfächern, kann einmal ersetzt werden durch Facharbeit, nicht aber bei epochalem Unterricht, Klassenarbeit: höchstens 3 in der Woche, 1 an einem Tag

Bewertung:

Noten: 1 bis 6

ab 30% Note 5/6 ggf. Genehmigung durch Sl, Mitteilung an die Elternvertretung der Klasse (Kurs) Korrekturzeiten: Sek 1: 2 Wochen

Lösungen müssen bekanntgemacht werden, ggf. Berichtigung durch Sus

Zeugnisse:

Stand der Lern- und Leistungsentwicklung

Noten und AV/SV

Information und Zugangsberechtigung

Besprechung der Bewertung hat mit den SuS zu erfolgen. Zeugnisse als Verwaltungsakt sind anfechtbar (förmlicher Rechtsbehelf Beschwerde) die Note einer LehrerIn kann überprüft werden, wenn der Verdacht besteht, dass eine der drei Dinge ignoriert worden sind: Konferenzbeschluss, Grundsätze der Leistungsbewertung, Verstoß gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Unter Bemerkung kann die Abweichung einer Teilleistung einer Note im Zeugnis vermerkt werden.

Zensurensprung um 1 muss begründet werden, um 2 bei Schulformwechsel, Abgangszeugnis ohne negative Bemerkung

Zeugnisse sind Urkunden, daher alles handschriftlich, bei Abgangszeugnis auch die Noten (“gut”)

nicht erteilt: wenn das Fach eigentlich hätte erteilt werden müssen, aber aus schulorga Gründen nicht erteilt wurde

kann nicht beurteilt werden: wenn die Lehrkraft keine Leistung beurteilen kann, auch dann wenn im ersten Halbjahr eine Leistung erbracht wurde und im zweiten nicht.

Abschlüsse/Versetzungen:

Ausgleichsfächer: Deu, Ma , 1.Fremdsprach, Rest, wobei ein Ausgleichsfach nicht weniger als -1 Stunde unterrichtet wurde.

Klassenkonferenz entscheidet über die Anwendung der Ausgleichsregelung (kann angewendet werden)

Versetzung:

eine 5 : unschädlich

2 mal 5: kann ausgeglichen werden mit 3

6 kann ausgeglichen werden mit 2 mal 3 oder 1 mal 2

Nachprüfung: kann genehmigt werden, wenn nicht versetzt wurde: Bedingung ist regelgerecht in den Jahrgang versetzt worden, hatte nicht die Note 5/6 in den letzten beiden Jahren in dem Prüffach.

Versetzungsgefährdung muss angekündigt werden: Halbjahreszeugnis

zum 30.April

ggf. auch später

Abschlüsse:

auf fast jedem Zweig kann jeder Abschluss (SEK 1 ) gemacht werden.

Realschule:

nach 10:

Sekundarabschluss 1 – Hauptschule: höchstens 3 mal 5

Sekundarabschluss 1_ Realschulabschluss: höchstens 4 in allen Fächern (Ausgleichsregelung: eine Unterschreitung: folgenlos, 2 Unterschreitungen mit Note 5: Ausgleich möglich in den jeweiligen Ausgleichsfächern mit 4, sollte eine 6 dabei sein, kann mit zweimal 4 oder einmal 3 ausgeglichen werden)

Sekundarabschluss 1- erweiterter Realschulabschluss- Voraussetzung: man hat die Anforderungen für Realschulabschluss erworben. Und dann: Durchschnitt 3,0 Schnitt 3 in Deu, Ma, 1.Fremdspr

Schnitt 3 in Rest ( Vorsicht: jetzt ist kein Ausgleich mehr möglich)

Übergang an Gym von Realschule zB. Klasse 8/9:

Schnitt 2,4 in Deu, Ma , 1.Fremd und 3,0 Rest

Abschulung:

keine Empfehlung für Realschule , keine Versetzung nach Klasse 6 oder 2 mal nicht versetzt

Schulfahrten:

es entstehen Kosten, es werden Verträge geschlossen, es gibt besondere Haftungen deshalb ist im Vorfeld unter Einbeziehung aller Beteiligten zu klären, wie lange, wohin, wie teuer.

Dieses ist zu dokumentieren:

Der SL schließt die Verträge, daher ist der Ablauf:

LuL informieren die Erziehungsberechtigten, holt das Einverständnis ein, ob gefahren wird und Kostenerklärung,

dann erst können die Verträge geschlossen werden.

Eintägige Schulfahrten sind verpflichtend, Schulfahrten mit Übernachtung freiwillig (Lul, SuS) Zielorte: Nds vorrangig, sonst BRD/Nl

Konferenzen:

keine landesweite Konferenzordnung nach §36, Schule kann sich daran orientieren

Gesamtkonferenz §34

alle Grundsätze pädagogischer Art (Schulprogramm, Schulordnung, Geschäfts und Wahlordnung, Grundsätze Leistungsbewertung),

Schulvorstand §38

Haushalt, Entlastung Sl

Vorschlag Schulprogramm, Schulordnung

wichtige pädagogische Grundsatzangelegenheiten

Nutzung von Gestaltungsräumen

Jahrgangskonferenz

Fachkonferenz: Schulbuch, Leistungsbewertung

Stufenkonferenz

Klassenkonferenz: Zeugnis, Ordnungsmaßnahme, Erziehunsgmittel, HA,

Arbeit an der Realschule

26,5 h Regelstundenzahl für die Lehrkräfte

baut auf Grundschule auf

Zusammenarbeit mit anderen Schulformen (Nähe) Austausch der DL, Fachlehrer Deu, Ma, Eng, zur GS, Rückmeldung des Schulerfolgs an GS nach 6.

arbeitet schulformspezifisch (auch in zusammengefassten haupt- und Realschule) Kernfächer Deu, Ma und Eng grundsätzlich getrennt schulformbezogene Leistungsbewertung

Ziel: erweiterte Allgemeinbildung/allg. Berufsorientierung Schulleben: Unterricht, projektorientiertes Arbeiten, Projektwochen Erziehungsberechtigte: intensive partnerschaftlich Einbeziehung z.B. Projekttage, Methodenlernen: z.B. ein Jg. ein Fach eine Methode

Stundentafel:

ab 6. Jg. Angebot einer Fremdsprache (Französisch) vss. für Übergang Gymnasium alle anderen SuS wählen 2 WPKs a 2Std.

Berufsorientierung: mind. 30 Tage in Jg 8-10, Nachweisdokumentation beim Schüler Individuelle Lernentwicklung aus den GS wird fortgeschrieben, Angebot an Förderunterricht innere und äußere Differenzierung

äußerer: Fachleistungskurse (A und B in Mat und Deu), WPK, Förderunterricht, AG Leistungsbwertung:

30 Schulstunden/Woche pro Schuljahr

entsprechende Stundenzuweisung, plus Poolstunden (nach Geschäftslage)

Beamtenrecht:

§ 22 Fortbildung

Die berufliche Entwicklung setzt die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlicher Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind. Der Dienstherr hat für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen sowie deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistungsfähigkeit auf konzeptioneller Grundlage durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu fördern.

§ 27 Abordnung

(1) Eine Abordnung im Sinne der Absätze 2 bis 5 ist die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen in § 1 genannten Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise zu einer ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden. Maximal 2 Jahre.

§ 60 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten.

§ 67 Fernbleiben vom Dienst

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nur mit Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass sie oder er wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, ihre oder seine Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) Eine Verhinderung infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung durch eine behördlich bestimmte Ärztin oder einen behördlich bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; § 45 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit den Wohnort verlassen, so ist dies vorher anzuzeigen und der Aufenthaltsort anzugeben.

§ 84 Reisekostenvergütung, Kostenerstattung

(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter erhält die Kosten

  1. einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte, aus Anlass einer Versetzung, Abordnung oder Zuweisung, aus Anlass der Beendigung einer Abordnung oder Zuweisung oder zum Zweck einer ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführten Fortbildung (Dienstreise),
  2. einer anderen dienstlich veranlassten Reise und
  3. einer privaten Reise, die wegen einer dienstlichen Anordnung unterbrochen oder vorzeitig beendet wird,

vergütet (Reisekostenvergütung). 2Die Reisekostenvergütung umfasst die Erstattung der Kosten, die durch die Reise veranlasst sind und zwar in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die notwendigen Kosten sowie in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 nur die angemessenen Kosten. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 erstreckt sich die Reisekostenvergütung auch auf die Kosten von Personen, die die Beamtin oder den Beamten begleiten.

(2) Reisekostenvergütung für eine Dienstreise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder eine andere dienstlich veranlasste Reise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) wird nur gewährt, wenn die Reise elektronisch oder schriftlich angeordnet oder genehmigt worden ist, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung kommt nach dem Amt der Beamtin oder des Beamten oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht oder es handelt sich um eine Dienstreise am Dienst- oder Wohnort der Beamtin oder des Beamten. Die Beamtin oder der Beamte kann vor Antritt der Reise elektronisch oder schriftlich auf Reisekostenvergütung verzichten.

(3) Nutzt die Beamtin oder der Beamte eine nicht aus dienstlichen Gründen erworbene BahnCard, Netzkarte oder Zeitkarte für eine Reise nach Absatz 1 Satz 1, so können ihr oder ihm Kosten für den Erwerb dieser Karte in angemessenem Umfang erstattet werden.

(4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Reisekostenvergütung und der Kostenerstattung nach Absatz 3 sowie des Verfahrens der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. In der Verordnung können eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Reisekostenvergütung oder der Kostenerstattung nach Absatz 3 bestimmt sowie Höchstgrenzen oder Pauschalen für die Reisekostenvergütung festgesetzt werden.

§ 104 Anträge und Beschwerden

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, so kann sie bei der oder dem nächst höheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten eingereicht werden.

Juni 26, 2019

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