Arbeitsmedizin
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für den Arbeitsschutz. In Niedersachsen sind die SchulleiterInnen, durch Erlass geregelt, Arbeitgeber. Der Arbeitgeber darf zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen die Hilfe von Spezialisten des Arbeitschutzes in Anspruch nehmen. Dies sind die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. Beide Themenfelder ergänzen sich und können sich nicht gegenseitig ersetzen.
In der Arbeitsmedizin wird durch Verordnung geregelt, wann eine arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge zu erfolgen hat.
Im Anhang der ArbMedVV werden die Tätigkeiten aufgelistet, bei denen entweder eine Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge zu erbringen ist.
Für den schulischen Bereich reduziert sich diese Liste auf einige wenige Punkte. Die jetzt hier skizzierten sind reduziert auf die typischen Tätigkeiten in Schule. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es in besonderen Fällen auch weitere, hier nicht genannte, Tätigkeiten gibt, die in der ArbMedVV aber gelistet sind. Dies kann durch einen Blick in den Anhang ebendieser Verordnung ggf. persönlich geprüft werden.
Eine Pflichtvorsorge ist angezeigt beim Umgang mit Hartholzstaub und bei Lärmexpostionen, deren oberer Auslösewert von 85dB in 8 Stunden überschritten wird, bzw. deren sogenannter LpC, peak den Wert von 137 dB(C) einmalig überschreitet.
Eine Angebotsvorsorge kann in Anspruch genommen werden bei: Tätigkeiten beim Schweißen und Trennen von Metallen, bei Tätigkeiten im Umgang mit Mehlstaub, bei einer Lärmexpostion von 80dB in 8 Stunden (bzw. einer einmaligen Überschreitung von 135dB(C)= LpC, peak) und bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Beim letzten Punkt reduziert man den Kreis der Betroffenen auf die Schulleitung. Nach Ausgestaltung (IGS, KGS, BBS etc.) der Schule sind davon auch Bereichsleiter, Fachleiter u.a. betroffen, deren Tätigkeiten vorwiegend am Bildschirm stattfinden.
Die arbeitsmedizinsiche Vorsorge kann gewährt werden durch die Arbeitsmedizin der Landeschulbehörde. Diese ist zu kontaktieren, um die weiteren Verfahrensschritte (Kostenübernahme, Überweisung an einen Facharzt/ärtzin) zu klären. Die zuständige ArbeitsmedizinerIn findet man unter www.aug-nds.de/id=149.